Das Sozialgericht Schwerin hat im März 2025 über die ersten Klagen der Landesverbände der Krankenkassen gegen die Bescheide des Beschwerdeausschusses zum Sprechstundenbedarf (Verordnungen aus den Jahren 2017 bis 2019) verhandelt.
Das SG Schwerin hat in seinen Urteilen entschieden, dass die streitigen Mittel
NICHT von der zum damaligen Zeitpunkt gültigen SSB-Vereinbarung (01.01.2017) erfasst sind und daher nicht als SSB verordnet werden durften.
Bei Verträgen mit normativer Wirkung gegenüber Dritten - wie der SSB-VB - ist die Auslegung nicht am subjektiven Willen der Vertragspartner, sondern an der objektiven Erklärungsbedeutung auszurichten. Dabei ist in erster Linie der Wortlaut maßgebend.
Rückwirkend zum 1. Januar 2024 sind zwei Ergänzungsvereinbarungen zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung aus dem Jahr 2022 in Kraft getreten.
Die erste Ergänzung betrifft die Protokollnotiz Nr. 1 zur Aufstellung der als Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel in der Produktliste.
Die SSB-Beratungsliste (Produktliste) mit Suchfunktion finden Sie im KV-SafeNet unter:
→ KV-SafeNet-Portal → Praxis/Archiv → Sprechstundenbedarf
Bitte beachten Sie die Hinweise und Verordnungseinschränkungen zum jeweiligen Präparat, die in der Spalte „Info“ in der Produktliste hinterlegt sind.
Die zweite Ergänzung umfasst die 1. Änderungsvereinbarung.
Die im Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel werden künftig in zwei separaten Anlagen dargestellt:
Die 1. Änderungsvereinbarung und Protokollnotiz Nr. 1 sind im KV-SafeNet-Portal zu finden unter:
KV Info → Download → Verträge und Vereinbarungen → Rubrik: Weitere Verträge → Sprechstundenbedarf