Diese Prüfungen sind im SGB V festgeschrieben worden, sie betreffen damit alle Vertragsärzte. Eine explizite Beantragung auf Prüfung findet nicht statt.
Auf der Grundlage indikations- und prüfgruppenbezogener Verordnungsziele erfolgt für ausgewählte Prüfgruppen eine statistische Prüfung verordneter Arzneimittel nach dem Medikationskatalog der KBV (MK). Hierbei wird das Verordnungsvolumen eines ganzen Jahres betrachtet.
Prüfgegenstand ist jeweils eine Auffälligkeitsquote nach DDD-Anteilen für Standardwirkstoffe (Kategorie grün nach MK) sowie für nicht empfohlene Wirkstoffe (Kategorie rot nach MK).
(§ 22 Prüfvereinbarung in Verbindung mit Anlage 2 der Prüfvereinbarung)
Auf der Grundlage indikations- und prüfgruppenbezogener Verordnungsziele erfolgt für Prüfgruppen, deren Verordnungen nicht oder nur in geringem Umfang Wirkstoffe des Medikationskataloges der KBV umfassen, eine statistische Prüfung verordneter Arzneimittel nach in der Prüfvereinbarung festgelegten Wirkstoffen. Hierbei wird das Verordnungsvolumen eines ganzen Jahres betrachtet. Je nach Prüfgruppe beinhaltet die Prüfung als Prüfgegenstand eine oder zwei spezifische Auffälligkeitsquoten nach DDD-Anteilen.
(§ 22 Prüfvereinbarung in Verbindung mit Anlage 2 der Prüfvereinbarung)
Die Prüfung ärztlich verordneter Heilmittel als statistische Prüfung wird auf die Versorgung relevanter Anwendungsbereiche ausgerichtet.
Diese umfasst zunächst nur Verordnungen aktiver Heilmittel sowie passiver Heilmittel, aktuell einzig Manuelle Therapie, bei Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch kurzzeitigem und längerdauerndem Behandlungsbedarf. Hierbei wird das Verordnungsvolumen eines ganzen Jahres betrachtet. Prüfgegenstand ist der Anteil passiver Behandlungseinheiten an der Gesamtanzahl der Behandlungseinheiten von aktiven und manuellen Therapien. Eine Auffälligkeit liegt vor, wenn der Verordnungsanteil der manuellen Therapie größer als 40 % ist.
(§ 22 Prüfvereinbarung in Verbindung mit Anlage 2 der Prüfvereinbarung)
Achtung!
Für die Verordnungsjahre 2018 bis 2022 behalten die für das Jahr 2017 vereinbarten Auffälligkeitsquoten nach Anlage 3 der Prüfvereinbarung vom 01.01.2017 ihre Gültigkeit.
Für das Verordnungsjahr 2023 gelten die Auffälligkeitsquote nach Anhang 3 - 5 der Anlage 2 der aktuellen Prüfvereinbarung.
Für die nachfolgenden Verordnungsjahre ab 2024 werden Anhang 3 (allgemeine Auffälligkeitsquote AZM) und 4 (spezifische Auffälligkeitsquote AZM) zur Anlage 2 entsprechend der prozentualen Berechnungssystematik aus dem Jahr 2017 jährlich angepasst. Der Anhang 5 (Heilmittel) wird entsprechend dem für das jeweilige Jahr gültigen Prüfgegenstand und gültigen Heilmittelrichtlinie angepasst.