Grundsätzlich sind die Kassenärztliche Vereinigung MV, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen antragsberechtigt.
Auf begründeten Antrag wird die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlungsweise in der vertragsärztlichen Versorgung jeweils bezogen auf den Zeitraum eines Abrechnungsquartals nach Durchschnittswerten geprüft.
(§ 23 Prüfvereinbarung)
Auf begründeten Antrag wird geprüft, ob der Vertragsarzt durch eigene Leistungen oder Veranlassung von Auftragsleistung (Überweisungen) im Einzelfall gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.
(§ 24 der Prüfvereinbarung)
Auf begründeten Antrag wird geprüft, ob der Vertragsarzt im Einzelfall mit seiner Verordnungsweise von
Auf begründeten Antrag wird geprüft, ob der Vertragsarzt durch Verordnung von Krankenhausbehandlung, bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit oder bei der Veranlassung von Auftragsleistungen, insbesondere aufwändiger medizinisch-technischer Leistungen, im Einzelfall gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.
(§ 26 Prüfvereinbarung)
Die Krankenkassen können eine Prüfung veranlassen, wenn infolge schuldhafter Verletzung vertragsärztlicher Pflichten der Krankenkasse ein Schaden entstanden ist, soweit nicht anderweitig geregelt.
(§ 27 Prüfvereinbarung)
Der Prüfungsstelle obliegt gemäß den Bestimmungen der gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung die Prüfung der Verordnungsweise im Sprechstundenbedarf auf Antrag der SSB-abwickelnden Stelle. (§ 28 Prüfvereinbarung)
Die (Netto) Kosten der beanstandeten Mittel in Summe je Verordnungsquartal dürfen einen Betrag von 100,00 Euro nicht unterschreiten. (Bagatellgrenze)
Die SSB-Beratungsliste (Produktliste) mit Suchfunktion finden Sie im KV-SafeNet unter:
→ KV-SafeNet-Portal → Praxis/Archiv → Sprechstundenbedarf
Bitte beachten Sie die Hinweise und Verordnungseinschränkungen zum jeweiligen Präparat, die in der Spalte „Info“ in der Produktliste hinterlegt sind.