§ 17 der Prüfvereinbarung legt die Bagatellgrenze und den Umgang mit Anträgen unterhalb der Bagatellgrenze fest
Honorar: | 51 € pro Quartal und Vertragsarzt |
Verordnungen (EVP): | 51 € pro Verordnung* (Netto) , Quartal und Vertragsarzt |
Sonstiger Schaden: | 30 € je Quartal und Antrag ( § 51 BMV-Ä) |
Bei Anträgen auf Durchführung einer Einzelverordnungsprüfung, bei denen der Wert der zu überprüfenden Verordnung weniger als 51,- € beträgt, informiert die gemeinsame Prüfungsstelle den Arzt über den Antrag und die Begründung der Krankenkasse.
Nach der Information des Vertragsarztes findet die Bagatellgrenze bei vergleichbaren Antragsgegenständen (z.B. hinsichtlich Arzneimitteln bei gleichem ATC-Code, 5-stellig) auch gegenüber anderen Antragstellern Anwendung.