Ausgangspunkt für ein Prüfverfahren kann die Prüfung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (Prüfung von Amts wegen) oder die Prüfung auf Antrag eines oder mehrerer Krankenkassenverbände, einzelner Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigung (Prüfung auf Antrag) sein.
Information des betroffenen Vertragsarztes
Die gemeinsame Prüfungsstelle informiert den betroffenen Vertragsarzt schriftlich über den Prüfantrag bzw. über die Einleitung des Prüfverfahrens.
In dem Anschreiben werden der Prüfantrag oder die Gründe für die Einleitung des Verfahrens dargelegt.
Der Vertragsarzt erhält die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (Frist 4 Wochen).
Information der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung
Über das eingeleitete Prüfverfahren werden auch die Krankenkassenverbände - bei Antragstellung durch eine Krankenkasse nur der zuständige Verband - und die Kassenärztliche Vereinigung zeitgleich mit dem betroffenen Arzt informiert.
Sie sind am Verfahren beteiligt und ebenfalls berechtigt, Stellung zu nehmen.
Entscheidung der Prüfungsstelle
Die gemeinsame Prüfungsstelle bereitet die für das Prüfverfahren erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf.
Dabei ist allen Hinweisen auf Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen nachzugehen, soweit dies aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen möglich ist, oder sie vom überprüften Arzt konkret und nachvollziehbar geltend gemacht werden.
Das Prüfverfahren wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt.
Die gemeinsame Prüfungsstelle teilt den Verfahrensbeteiligten (betroffener Arzt, Krankenkassen/-verbände und Kassenärztliche Vereinigung) das Ergebnis der Prüfung und die beschlossene Maßnahme in einem Prüfbescheid mit.
Widerspruch gegen den Prüfbescheid
Gegen den Bescheid der gemeinsamen Prüfungsstelle können der Arzt und die übrigen Verfahrensbeteiligten (Krankenkassen/-verbände und Kassenärztliche Vereinigung) innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Gemeinsamen Beschwerdeausschusses erheben, soweit sie hierdurch beschwert sind (Rechtbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides).
Die übrigen Verfahrensbeteiligten werden über den eingelegten Widerspruch informiert.
Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Prüfbescheid wird in diesem Fall nicht bestandskräftig und der Arzt wird mit der im Prüfbescheid enthaltenen Nachforderung oder Honorarkürzung bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht belastet.
Widerspruchsverhandlung vor dem Beschwerdeausschuss
Alle Verfahrensbeteiligten erhalten die Möglichkeit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Sitzung des Gemeinsamen Beschwerdeausschusses (persönliche Anhörung).
Entscheidung des Beschwerdeausschusses
Der Gemeinsame Beschwerdeausschuss prüft, ggf. auch unter Hinzuziehung sachkundiger Personen und Gutachter nochmals, in vollem Umfang, ob eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt und welche Maßnahme zu treffen ist.
Nach der Verhandlung entscheidet der Gemeinsame Beschwerdeausschuss auf der Basis der im Widerspruchsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in nicht öffentlicher Sitzung über den Widerspruch.
Den Verfahrensbeteiligten wird das Ergebnis schriftlich in einem Widerspruchsbescheid mitgeteilt.
Klage beim Sozialgericht
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann jeder Verfahrensbeteiligte Klage beim Sozialgericht Schwerin einreichen.