Die Verbände der Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern stellen zurzeit Anträge auf Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise im Sprechstundenbedarf für das Verordnungsquartal I/2022.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Antragstellung nach § 28 der gültigen Prüfvereinbarung über das Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der Fassung des TVSG erfolgt. Das bedeutet, dass die Summe der beanstandeten SSB-Mittel je Verordnungsquartal und Prüfantrag mindestens 100,- € beträgt und somit auch einzelne Mittel unter 51,- € (Bagatellgrenze) beantragt werden können.
Auszug aus der Prüfvereinbarung:
„§ 28 Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise im Sprechstundenbedarf
in Einzelfällen
(1) [ ……]
(2) Der Antrag soll der Prüfungsstelle innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Abschluss des Ausstellungsquartals der Verordnung vorliegen. Er ist unzulässig, wenn die (Netto-) Kosten der beanstandeten Mittel in Summe je Verordnungsquartal einen Betrag von 100,- € unterschreiten. Der Antrag ist zu begründen. [….]“
Die im § 17 der Prüfvereinbarung festgelegte Bagatellgrenze von 51,- € pro Wert der zu überprüfenden Verordnung pro Quartal und Vertragsarzt findet bei Sprechstundenbedarfsverordnungen keine Anwendung.
Bitte beachten Sie bei der Bestellung von Sprechstundenbedarf für Ihre Praxis die aktuelle Vereinbarung zum Sprechstundenbedarf vom 01.01.2022 sowie die Hinweise in den Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung MV zum Sprechstundenbedarf.
Die aktuellen Prüf- und Sprechstundenvereinbarungen sind über KV-Safe-Net unter der Rubrik Vereinbarungen abrufbar.
Bitte beachten Sie die aktuelle Verordnungsinformation der Medizinischen Beratung der KV MV vom 06.01.2023:
Die zur Durchführung des Vortests auf Gestationsdiabetes (50g) bzw. des oralen Glukosetoleranztests (75g) notwendige Glukose ist Bestandteil der gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung. Die Vereinbarung enthält grundsätzlich die Möglichkeit zum Bezug von trinkfertigen Lösungen als „Fertigarzneimittel“, allerdings müssen diese wirtschaftlich sein.
Wirtschaftlichkeit bestand aus Sicht der Krankenkassen für die bis zum Jahr 2019 verfügbare OGT-Dextrose-Lösung von Roche (Accu-Check).
Aktuell sind zur Durchführung des oGTT ausschließlich Rezepturen für in den Apotheken abgefüllte „Pulvertütchen“ beziehbar. Auf Nachfrage der KVMV wurde von den Krankenkassen mitgeteilt, dass Rezepturen über trinkfertige Glukoselösungen aus der Apotheke (z.B. NRF 13.8) und die gegenwärtig verfügbaren Fertigarzneimittel „unwirtschaftlich“ sind.
Hinweis:
Auf dem Markt befinden sich verschiedene Produkte als fertig abgefüllte Glukosepulver. Diese sind in der Regel als „Lebensmittel“ zugelassen und daher vom Sprechstundenbedarf ausgeschlossen.
Verordnungsbeispiele:
Rp. 10 x 55g Glucose-Monohydrat-Pulver (50g Glukose)
Rp. 10 x 82,5g Glucose-Monohydrat Pulver (=75g Glukose)
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern und den Verbänden der Krankenkassen in Mecklenburg-Vorpommern wurde eine neue Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf abgeschlossen.
Die SSB-Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Sprechstundenbedarfsanforderungen und ersetzt damit die Vereinbarung vom 01.01.2017.
Die neue SSB-Vereinbarung kann eingesehen werden über das KV-SafeNet unter:
KV-info → Download → Verträge und Vereinbarungen → Rubrik: weiter Verträge → Sprechstundenbedarf